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Anhang 19 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anhang 19

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (STATISTIK) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. INDUSTRIESTATISTIK

Die Überschrift „Industriestatistik“ wird durch „Wirtschaftsstatistik“ ersetzt. Unter dieser (Überschrift werden nach Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt:

  1. „4a. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1)
  1. a) Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht für Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
  2. b) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „jede Klasse nach NACE Rev. 1“ für die EFTA-Staaten als Verweis auf „jede Gruppe zusammengefaßter Güterpositionen nach NACE Rev. 1“.
  3. c) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten, in denen die Unternehmen nach nationalem Recht zur Erteilung statistischer Auskünfte verpflichtet sind.
  4. d) Die EFTA-Staaten sind von dem Erfordernis der Erfassung der monatlichen Daten ausgenommen.
  5. e) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch. Finnland, Island, Norwegen und Schweden brauchen jedoch vor 1997 die Güter der PRODCOM-Liste nicht bis zur Ebene der 7. und 8. Stelle der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3) aufzuschlüsseln.
  6. f) Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in Artikel 3 genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.

POSITION WARENBEZEICHNUNG

1. ERZEUGUNG

1.1 Roheisen

1.2 Rohstahl

1.2.1 Rohblöcke

1.2.2 Stranggußerzeugnisse

1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß

1.2.4 Reinsauerstoffstahl

1.2.5 Elektrostahl

1.2.6 anderer Stahl

1.3 Edelstähle

1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse

1.4.1 Gleisbaumaterial

1.4.2 schwerer Formstahl

1.4.3 Walzdraht in Rollen

1.4.4 Betonstahl

1.4.5 anderer Stabstahl

1.4.6 Universalstahl

1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte

Röhrenstreifen

1.4.8 warmgewalzte Bleche

> = 4,75 mm

> = 3 mm, < 4,75 mm

< 3 mm

1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)

1.4.10 warmgewalzte Bleche

< 3 mm

> = 3 mm

1.4.11 Röhrenhalbzeuge

1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen

1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte

Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder

Chromoxid beschichteter Stahl)

1.5.2 Schwarzblech als solches

1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete

Bleche

1.5.4 Elektrobleche

1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von

Warmbreitband

1.6.1 Warmbreitbandstraßen

1.6.2 Coils

2. VERBRAUCH

2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN

3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt

nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,

aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN

4.1 Rohblöcke

4.2 Halbzeug

4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND

LAGERHALTERN

5.1 Rohblöcke

5.2 Halbzeug und Coils

5.3 Fertigerzeugnisse

  1. 4b. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)
  1. a) Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.
  2. b) Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.“
  1. „7a. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)
  1. a) Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.
  2. b) Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten.“
  1. „- 393 R 3478: Verordnung (EWG) Nr. 3478/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 32)“.
  1. „18a. 391 R 3711: Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)
  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.
  2. b) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.
  3. c) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.
  4. d) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
  5. e) Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.“
  1. - 393 D 0454: Entscheidung 93/454/EWG , Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 18)
  2. - 393 D 0475: Entscheidung 93/475/EWG , Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 27)
  3. - 393 D 0570: Entscheidung 93/570/EWG , Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 13)“
  1. 1. Unter Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird vor
  1. der Anpassung folgendes eingefügt:
  1. - 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1)“
  1. 2. Nach Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden
  1. „20a. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).
  1. a) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.
  2. b) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.
  3. c) Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:
  1. 20b. 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)
  1. 1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird vor
  1. den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. „- 393 D 0156: Entscheidung 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 12)“
  1. 2. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden
  1. in der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnoten gestrichen:
  1. 3. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird in
  1. der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnote eingefügt:
  1. 1. Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird
  1. vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
  1. - 393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 1)“
  1. 2. Unter Punkt 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird die Anpassung unter Buchstabe a gestrichen.
  2. 3. Nach Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) werden
  1. „25a. 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)
  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
  2. b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“
  3. 25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)
  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
  2. b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083474

alte Dokumentnummer

N5199440620J

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