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Anhang 12 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anhang 12

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. a) Kapitel C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
  1. 1. Unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. „- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
  1. b) Kapitel D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN
  1. 1. Unter Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. „- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
  1. 2. Unter Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. „- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
  1. c) Kapitel F. KNOWHOW-VEREINBARUNGEN
  1. 1. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
  1. - 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
  1. d) Kapitel G. VERKEHR
  1. 1. Nach Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates) werden
  1. „11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
  1. a) In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
  2. b) In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“
  3. c) Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
  4. d) Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
  5. e) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
  1. 11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
  1. a) In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
  2. b) Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
  3. c) Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
  4. d) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
  1. e) Kapitel I. KOHLE UND STAHL
  1. 1. Unter Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) wird
  1. vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. „- 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EG KS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)“
  1. f) Nach Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) werden
  1. 15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
  1. a) Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
  2. b) Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
  1. c) Artikel 18 findet keine Anwendung.
  2. d) Artikel 19 findet keine Anwendung.
  3. e) Artikel 20 findet keine Anwendung.
  4. f) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
  1. g) RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE

„ALLGEMEINES

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083467

alte Dokumentnummer

N5199440613J

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