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Artikel 2 EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Artikel 2

(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:

(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.

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