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Anhang I EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 6/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Anhang I

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Protokoll 4 wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft.''

2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1, 1a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.''

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.''

4. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.''

5. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.''

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