§ 0
EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 4/94
Kurztitel
EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 4/94
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1994
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Langtitel
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 4/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)
StF: BGBl. Nr. 565/1994
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 76 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die Erhebung, die Kohärenz und die Vergleichbarkeit aller erforderlichen statistischen Informationen zu gewährleisten, sieht Protokoll 30 zum Abkommen die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft im statistischen Bereich vor.
Die finanziellen und administrativen Bestimmungen des Protokolls 30 sind dahin zu aktualisieren, daß ein gemeinsames statistisches Programm des EWR vorgesehen wird.
Das statistische Programm des EWR sollte auf dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 beruhen und die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Aspekte des EWR erforderlich sind.
Bei der Durchführung der spezifischen Maßnahmen des statistischen Programms des EWR ist insbesondere dafür zu sorgen, daß der für die Befragten mit der Beantwortung der statistischen Fragebogen verbundene Aufwand und die Kosten der Datenerhebung möglichst gering gehalten werden und daß der Grundsatz der statistischen Vertraulichkeit gewahrt wird -
BESCHLIESST:
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