vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 14

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)