vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 31 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

  1. 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.
  2. 2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Tschechische Republik, oder ist die Tschechische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)