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§ 96 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

§ 96.

Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.