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§ 84o GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§ 84o.

Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. Im Übrigen müssen sie den §§ 84d Abs. 1, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 84d Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 84e Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 84f Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.