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§ 84c GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

§ 84c.

Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

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