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§ 82c GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

§ 82c.

Sofern der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Verordnungen oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Bescheide verpflichtet ist, betreffend die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage Unterlagen (beispielsweise Überprüfungsbefunde oder andere Dokumentationen) zu erstellen und an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden, wenn die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40281320

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