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§ 6 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Verbundene Gewerbe

§ 6.

Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032549

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