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§ 378 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Verlagsindustrielle Unternehmungen

§ 378.

Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen – abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen – auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle der Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 1).

Schlagworte

Stickereierzeugung, Spitzenerzeugung, Gardinenerzeugung, Posamentenerzeugung, Kunstblumenerzeugung, Schmuckfedernerzeugung, BGBl. Nr. 179/1952

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082659

alte Dokumentnummer

N5199434921J

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