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§ 373l GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Verbindungsstelle

§ 373l.

Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.