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§ 365k GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 365k.

Sofern in Verordnungen auf Grund des § 69 Abs. 1 oder § 71 vorgesehen ist, daß zugelassene Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend § 365i Abs. 2 vorzugehen.