Daten aus dem Firmenbuch
§ 365g.
Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40262239
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