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§ 362 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

l) Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 362.

Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.