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§ 352b GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenverarbeitung

§ 352b.

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

  1. 1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. Geburtsdatum,
  4. 4. Sozialversicherungsnummer,
  5. 5. Geschlecht,
  6. 6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  7. 7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  8. 8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  9. 9. Beruf,
  10. 1 0.Ergebnis der Prüfung.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40202659

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