§ 27.
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40084833
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)