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§ 162 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2017

§ 162.

(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:

  1. 1. Änderungsschneiderei;
  2. 2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
  3. 3. Autoverglasung;
  4. 4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
  5. 5. Entkalken von Heißwasserbereitern;
  6. 6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
  7. 7. Erzeugung von Speiseeis;
  8. 8. Fahrradtechnik;
  9. 9. Friedhofsgärtnerei;
  10. 10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
  11. 11. Huf- und Klauenbeschlag;
  12. 12. Instandsetzen von Schuhen;
  13. 13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
  14. 14. Nähmaschinentechnik;
  15. 15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
  16. 16. Schleifen von Schneidewaren;
  17. 17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
  18. 18. Wäschebügeln;
  19. 19. Zusammenbau von Möbelsätzen.

(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:

  1. 1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
  2. 2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
  3. 3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
  4. 4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
  5. 5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
  6. 6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
  7. 7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
  8. 8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
  9. 9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
  10. 10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
  11. 11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
  12. 12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

Schlagworte

Gürtelerzeugung, Hufbeschlag, Metallbau, Landmaschine, Karosseriebautechniker, Gastechnik, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194332

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