§ 162.
(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
- 1. Änderungsschneiderei;
- 2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
- 3. Autoverglasung;
- 4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
- 5. Entkalken von Heißwasserbereitern;
- 6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
- 7. Erzeugung von Speiseeis;
- 8. Fahrradtechnik;
- 9. Friedhofsgärtnerei;
- 10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
- 11. Huf- und Klauenbeschlag;
- 12. Instandsetzen von Schuhen;
- 13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
- 14. Nähmaschinentechnik;
- 15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
- 16. Schleifen von Schneidewaren;
- 17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
- 18. Wäschebügeln;
- 19. Zusammenbau von Möbelsätzen.
(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
- 1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
- 2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
- 3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
- 4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
- 5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
- 6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
- 7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
- 8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
- 9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
- 10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
- 11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
- 12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.
Schlagworte
Gürtelerzeugung, Hufbeschlag, Metallbau, Landmaschine, Karosseriebautechniker, Gastechnik, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194332
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