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§ 153 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

§ 153.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.