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§ 146 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Überprüfung

§ 146.

(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

  1. 1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
  2. 2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
  3. 3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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