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§ 136d GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 136d.

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40195239