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Anlage 9 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2019

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

  1. 1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
  2. 2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
  3. 3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
  4. 4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  5. 5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  6. 6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
  7. 7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  8. 8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

  1. 1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
  2. 2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
  3. 3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
  4. 4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
  5. 5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
  6. 6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
  7. 7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
  8. 8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  9. 9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  10. 1 0.Umgang mit Interessenkonflikten;
  11. 11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  12. 12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

  1. 1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
  2. 2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
  3. 3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
  4. 4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
  5. 5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  6. 6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
  7. 7. Umgang mit Interessenkonflikten;
  8. 8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  9. 9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212643

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