Artikel 1
Einleitung
1. Dieses Memorandum of Understanding wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 *) abgeschlossene Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien – vor allem auf seinen Artikel 4 – sowie auf die am 31. Juli 1986 **), am 31. Juli 1991 ***) und am 9. Dezember 1992 ****) vereinbarten Protokolle zur Verlängerung des Übereinkommens erstellt („Das ABKOMMEN“).
2. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) hält die Vereinbarungen fest, die in Verhandlungen vom 15. und 16. November 1993 in Wien zwischen der Delegation der Volksrepublik China unter der Leitung von Herrn Li Dongsheng, Hauptabteilungsleiterstellvertreter des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China (MOFTEC) und der Delegation der Republik Österreich unter der Leitung von Dr. Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, getroffen wurden und den Export von bestimmten, in den Anhängen I und II angeführten Textilprodukten von der Volksrepublik China nach Österreich betreffen.
Beschränkungsdauer:
- 3. i) Als Dauer für dieses MOU wird der Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 festgelegt.
- ii) Die Anwendung der Bestimmungen des MOU wird automatisch für den Zeitraum eines Jahres bis zum 31. Dezember 1995 verlängert, falls keine der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 1994 der anderen Vertragspartei mitteilt, daß sie einer Verlängerung nicht zustimmt. Jede Verlängerung dieses MOUs ist in Übereinstimmung mit dem dem gegenwärtigen Protokoll über die Verlängerung des MFA nachfolgenden Rechtsinstrumentes zu bringen, sofern darin irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.
Administration:
4. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem im Anhang III angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China, die im Anhang V angeführt sind, innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Volksrepublik China nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente, wie im Anhang I angeführt, belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importbewilligungen ausstellen.
5. Entsprechend den Kontingenten für Exporte, wie im Anhang I angeführt, können ein Übertrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Übertrag auf die entsprechende Quote für das folgende Vertragsjahr von Mengen, die während eines Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 5% der Quote für das laufende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist in einem Vertragsjahr bis zu 5% der Quote des laufenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der jeweiligen Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation beruht auf den Konversionsfaktoren, die in Anhang I angeführt sind.
Austausch von Statistiken, statistische Überwachung:
6. Bezugnehmend auf den Export bestimmter Textilprodukte aus der Volksrepublik China nach Österreich, die im Anhang II angeführt sind, wird die österreichische Behörde gegen Vorlage einer Exportbescheinigung, die von den in Anhang IV angeführten zuständigen chinesischen Behörden ausgestellt ist, automatisch die Bewilligungen für den Import dieser Produkte ausstellen.
7. Die Volksrepublik China wird Österreich vierteljährlich Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in Anhang I angeführten Kontingente ausgestellt wurden. China wird ebenso vierteljährliche Statistiken betreffend der in Anhang II angeführten Produkte, die für den Export nach Österreich lizenziert sind, zur Verfügung stellen.
8. Österreich wird der Volksrepublik China vierteljährlich Statistiken über die Einfuhrbewilligungen übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt wurden.
Wiederausfuhr aus Österreich:
9. Österreich wird die Volksrepublik China informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Volksrepublik China kann dann die betreffende Menge den in Anhang I angeführten Kontingenten gutschreiben.
Konsultationen:
10. Österreich und die Volksrepublik China stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Parteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieses Memorandums ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte zwischen ihnen auszugleichen, geführt.
11. Exportlizenzen, wie in Absatz 4 angeführt, verlieren sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der zuständigen österreichischen Behörde.
Wien, am 16. November 1993
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 624/1993
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
10007501
Dokumentnummer
NOR12082126
alte Dokumentnummer
N5199432763J
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