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Anlage6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ANHANG VI

Anlage6

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997

1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -

reduziert

2% Zollabfertigungs-

gebühren- ............ - auf 1% auf Null

reduziert reduziert

3% statistische

Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null

reduziert reduziert reduziert

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