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Artikel 5 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 5

  1. 1. Die EFTA-Staaten verständigen Rumänien und Rumänien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
  2. 2. Rumänien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

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