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Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

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