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Artikel 6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 6

Fiskalzölle

  1. 1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.
  2. 2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

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