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Anlage1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ANHANG I

AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage1

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.

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Tarif Ausgenommen bei der

Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in

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35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein

Kaseinleime Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - anders als ungenießbar Alle EFTA-

oder ungenießbar gemacht Staaten

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-

ungenießbar oder ungenießbar Staaten

gemacht

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf

der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken:

- - ausgenommen andere Österreich

Stärkeether und Stärkeester

als in Wasserlösliche

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder

des Fixierens der Farbstoffe und

andere Erzeugnisse und

Zubereitungen (zB Appretur- und

Beizmittel), wie sie in der

Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke

und Stärkederivaten Österreich

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder

Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltende Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke

oder Dextrin Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

Waren der Nummern 04.01 bis

04.04 von 30 Gewichtsprozent

oder mehr enthaltend

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Schweden

Pulverform

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich

nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein

von Flachs (einschließlich Schweden

Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich

oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein

gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden

Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz

und Reißspinnstoff)

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