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Artikel 25 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25

Nichtdiskriminierung

In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen:

  1. a) führen die von Israel hinsichtlich der EFTA-Staaten angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Staatsangehörigen oder ihren Gesellschaften oder Firmen;
  2. b) führen die von den EFTA-Staaten hinsichtlich Israel angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen.

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