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Artikel 20 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die

  1. a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
  2. b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

    verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

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