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Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Anwendungsbereich

  1. 1. Das Abkommen findet Anwendung auf:
  1. a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;
  2. b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
  3. c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;

    mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.

  1. 2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1

    erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel II enthalten.

  1. 3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem

    EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.

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