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Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.

„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''

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