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§ 26 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.2020

6. TEIL

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ‑ BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.

Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.

Schlagworte

Aufhebungsbestimmung, Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 163/1986

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226597

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