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§ 20 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 20

(1) Der Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

  1. 1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und
  2. 2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.

(2) Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

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