SCHLUSSAKTE
Anlage2
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,
die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiundneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
II. den Anhang gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.
Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die verbindlichen Charakter hat, angenommen.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind:
- 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis und
- 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen, die in der der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen niedergelegt sind, hinfällig geworden sind:
- zu Protokoll 16 und Anhang VI,
- zu Anhang VII (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker).
Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift „zu Protokoll 47“ die Worte „zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie“ gestrichen werden.
Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgendes zur Kenntnis genommen:
I. Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:
- 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen;
- 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
- 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten;
- 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr;
- 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
- 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;
- 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene.
II. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:
- 2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen;
- 13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste;
- 14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe;
- 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
- 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;
- 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen.
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