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Artikel 5 EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“

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