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Artikel 17 EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 17

In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:

„29.4.1963/

3.12.1976

Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

3.12.1976

Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“

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