Artikel 17
In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:
„29.4.1963/ 3.12.1976 | Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. |
3.12.1976 | Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“ |
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