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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 46

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwickeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007377

Dokumentnummer

NOR12079939

alte Dokumentnummer

N5199318930L

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