vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 41

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:

1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau.

19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007372

Dokumentnummer

NOR12079235

alte Dokumentnummer

N5199313297A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)