Artikel 1
Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007370
Dokumentnummer
NOR12079932
alte Dokumentnummer
N5199318916L
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