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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 39

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007370

Dokumentnummer

NOR12079932

alte Dokumentnummer

N5199318916L

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