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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 38

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007369

Dokumentnummer

NOR12079928

alte Dokumentnummer

N5199318911L

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