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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 29

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWR kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstärken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007360

Dokumentnummer

NOR12079892

alte Dokumentnummer

N5199318866L

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