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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

  1. a) „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
  2. b) „Zollabgaben“ alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
  3. c) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;
  4. d) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;
  5. e) „Zuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen das Zollrecht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079947

alte Dokumentnummer

N5199318941L

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