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Artikel 9 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Schnellspuren

Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079779

alte Dokumentnummer

N5199318734L

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