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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.

(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007342

Dokumentnummer

NOR12079761

alte Dokumentnummer

N5199318715L

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