Artikel 9
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis des EWR ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079722
alte Dokumentnummer
N5199318671L
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