Artikel 7
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079720
alte Dokumentnummer
N5199318669L
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