vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 35

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079745

alte Dokumentnummer

N5199318694L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)