Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079745
alte Dokumentnummer
N5199318694L
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